eHBA Elektronischer Heilberufsausweis
„Elektronischer Heilberufsausweis“ (eHBA) ist der Oberbegriff für die unterschiedlichen
elektronischen Ausweise der Heilberufe: für Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Apotheker.
Der elektronische Arztausweis (eArztausweis) verfügt dabei über die umfassendsten Zugriffsrechte.
Die anderen HBAs sind im Zugriff beschränkt. Die Beschränkung wird durch die Berufs-Kammer
festgelegt, die bei der Bestellung den Umfang der Rechte aufgrund der Approbation erteilt.
Bestellung
Die Bestellung erfolgt persönlich durch den Approbierten. Die Bestellung ist nur digital möglich.
Aufgrund der vielen Service- und Abstimmungsprobleme empfehlen wir die Bestellung und
Verlängerung über das Portal der Ärzte- und Apothekenbank bzw. Tochterunternehmen
durchzuführen: https://www.ehba.de/crosssoft/
Wichtig: Die angegebene private E-Mail des Approbierten muss für alle zukünftigen
Geschäftsvorfälle mit der Kammer verfügbar sein.
Der approbierte legt einen Account an bei der Ärzte- und Apothekenbank bzw. Tochterunternehmen
an, in dem diese E-Mail nur von Ihm verwaltet werden kann (zwei Faktor-Authentifizierung)
Die Kosten werden durch die GKV pauschaliert mit der TI-Pauschale bei der Abrechnung erstattet.
Darum wird die Bestellung sehr häufig mit Bankeinzug auf das Konto des Arbeitgebers durchgeführt.
Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen und selbständiger Tätigkeit
sind die Zahlungsdaten im Account änderbar.
Für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen ist in der Selbstverwaltung geregelt, dass die Bestellung immer
bei einer Ärztekammer und die Vergütung/Kostenerstattung immer durch eine KZV erfolgt.
Bei der Bestellung wird eine Telematik-ID durch die Ärzte- und Apothekenbank bzw. Tochterunternehmen
erzeugt. Der Approbierte wird nach Zuteilung per Mail darüber informiert. Ohne Telematik-ID ist keine
Nutzung in der Telematik-Infrastruktur möglich.
Anschließend erteilt die Kammer die Freigabe für die Rechte des Approbierten – ohne Rechte- Zuteilung
und Freigabe ist keine Nutzung in der Telematikinfrastruktur möglich.

Der eHBA ist eine personenbezogene Chipkarte, die ausschließlich der Inhaberin oder dem Inhaber
zugeordnet ist. Er attestiert die Zugehörigkeit zum Beruf auch in der digitalen Welt und bestätigt die
Identität. Das ist notwendig, weil der Gesetzgeber vorgegeben hat, dass auf medizinische Daten der
Versicherten nur Berechtigte zugreifen dürfen. Herausgeber ist die zuständige Landesärztekammer;
produziert und ausgeliefert wird die Karte von einem zugelassenen Vertrauens Diensteanbieter
(VDA), der konform zur eIDAS-Verordnung der EU arbeitet.
Der eHBA besitzt fünf Kernfunktionen:
- Sichtausweis: Wie sein Vorgänger aus Papier oder Plastik dient er zusammen mit dem
amtlichen Lichtbildausweis als Sichtausweis, beispielsweise um in einer Apotheke
verschreibungspflichtige Medikamente zu erwerben. - Signatur: Mit dem eHBA wird die qualifizierte elektronische Signatur (QES) erstellt. Sie ist der
eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Damit werden Arztbriefe,
Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung, Notfalldaten auf der eGK,
elektronische Rezepte und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtssicher und
medienbruchfrei unterschrieben. Ausgelöst wird die Signatur über die Eingabe einer selbst
vergebenen, mindestens sechsstelligen PIN. - Authentifizierung: Der eHBA weist die Inhaberin oder den Inhaber in der elektronischen Welt
sicher als Ärztin oder Arzt aus, etwa an Portalen von Kammern, in Arztnetzen oder gegenüber
den Fachdiensten der Telematikinfrastruktur (TI). Unsichere Anmeldeverfahren wie
Benutzername und Passwort können ersetzt werden. - Vertraulichkeit: Medizinische Daten können mit dem eHBA sicher ver- und entschlüsselt
werden. Das erhöht das Datenschutzniveau bei der Übertragung personenbezogener
medizinischer Daten deutlich. - eGK-Zugriff: Mit dem eHBA kann auf medizinische Daten zugegriffen werden, die auf der
elektronischen Gesundheitskarte des Patienten gespeichert sind, beispielsweise Notfalldaten
und elektronischer Medikationsplan.
Natürlich gibt es die Möglichkeit, mehrere Karten ausstellen zu lassen, um den Sichtausweis
physikalisch von der Signatur trennen zu können. Dies erfordert bei der Bestellung eine
entsprechende Eingabe.
Der Signatur der Telematik-ID wird mindestens eine, aber auch bis zu 100 KIM-Email-Adressen
zugeordnet. Ohne Haupt-KIM-E-Mail-Adresse der Telematik-Infrastruktur nicht möglich.
Die Haupt-KIM-E-Mail-Adresse hat i.d.R die Laufzeit der Signatur (60 Monate). Mit Verlängerung der
Signatur kann im Bestellvorgang erfasst werden, ob die Haupt-KIM-E-Mail-Adresse beibehalten wird.
Nur mit Signatur und KIM-Adresse kann ein KIM -POP3-Mail-Konto abgerufen werden.
SMC-B – Einrichtungskarte / auch Praxis- bzw. Institutionsausweis
Der eHBA ist dabei nicht mit der SMC-B zu verwechseln. Die SMC-B (Security Module Card Typ
B) identifiziert die Einrichtung und ermöglicht dem Approbierten den Zugang zur TI zu delegieren.
Ein klassisches Beispiel ist das Prüfen des Versichertenstatus beim Fachverfahren
Versichertenstammdatenmanagement (VSDM). Für das Einlesen der eGK genügt die SMC-B;
natürlich kann auch der eHBA als Verifikation Karte dienen. Letztendlich wird beim VSDM dem
Dienstleister der Krankenkassen nur mitgeteilt, wer wann den Versichertenstatus abruft.
Der eHBA identifiziert die Person und ist Voraussetzung für alle Vorgänge, die eine
persönliche Unterschrift oder einen persönlichen Berechtigungsnachweis erfordern.
FAQ: Für welche Anwendungen wird der eHBA benötigt?
| Anwendung | Funktion des eHBA |
| Versand von eArztbriefen über KIM | Signatur des Arztbriefes und Verschlüsselung der Inhalte; für eine Ambulanz oder Klinik kann dies mit der Approbation des ermächtigten, approbierten Chefarztes erfolgen. |
| Notfalldatenmanagement (NFDM) | Zugriff auf die Daten der eGK, Signatur des Notfalldatensatzes bei Erstanlage und jeder Aktualisierung |
| Elektronischer Medikationsplan (eMP) | Zugriff auf die Daten der eGK, Anlegen und Aktualisieren |
| Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) | Signatur je Bescheinigung; Übermittlung an die Krankenkasse über KIM |
| E-Rezept | Signatur der verordnenden Person |
| Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung | Signatur |
| Elektronische Patientenakte (ePA) | Zugriff, abhängig von Zugriffsart und Berechtigung |
| Versichertenstammdatenmanage ment (VSDM) | nicht erforderlich. Hier genügt die SMC-B; der eHBA kann alternativ als Verifikationskarte dienen |
Das eAU-Verfahren gilt auch für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die im Zuge des
Entlassmanagements durch stationär tätige Ärztinnen und Ärzte ausgestellt werden. Weitere
Anwendungen, die den eHBA voraussetzen, kommen hinzu, beispielsweise die Prüfung der
Arzneimitteltherapiesicherheit.
Was müssen Sie als Ärztin oder Arzt tun?
Schritt 1: Voraussetzungen schaffen
- eHBA beantragen – siehe oben unter Bestellung
- Planen Sie Vorlauf ein: Ohne eHBA sind eAU, E-Rezept, eArztbrief, NFDM und eMP nicht
möglich. - SMC-B (Praxis- bzw. Institutionsausweis) beantragen, sofern noch nicht vorhanden. Sie wird
für die TI-Anbindung der Einrichtung, mobile Kartenlesegeräte und für das VSDM benötigt. - TI-Anbindung klären: Karte noch nicht in Betrieb genommen
- Die Karte wird mit einer Transport-PIN ausgeliefert; der PIN-Brief wird getrennt von der Karte
versandt. - Es müssen individuelle PINs gesetzt werden, getrennt für PIN.CH (Karte) und PIN.QES (Signatur),
jeweils mindestens sechsstellig. - Erhalt und erfolgreiche Inbetriebnahme sind gegenüber dem Vertrauensdiensteanbieter zu
bestätigen. Erst danach schaltet der VDA den Ausweis frei. - Ohne gesetzte PIN.QES ist keine qualifizierte Signatur möglich.
PIN gesperrt
Nach mehrfacher Fehleingabe wird die PIN gesperrt. Die Entsperrung erfolgt am Kartenterminal mit
der PUK aus dem PIN-Brief. Die Anzahl der möglichen PUK-Nutzungen ist begrenzt.
Karte abgelaufen
Der eHBA ist nach Ablauf der Gültigkeit nicht mehr signaturfähig. Der Folgeausweis ist rechtzeitig vor
Ablauf zu beantragen, da Antragsprüfung, Identifizierung, Produktion und Versand des PIN-Briefs
Zeit in Anspruch nehmen.
Vorläufer-Ausweis (eHBA-G0) im Einsatz
Ein Vorläufer-HBA reicht für die aktuellen TI-Anwendungen nicht aus. Er muss beim Anbieter in
einen eHBA der Generation 2 umgetauscht oder durch eine Neubestellung bei einem anderen
zugelassenen Anbieter ersetzt werden. Bestehende Vertragslaufzeiten sind dabei zu beachten.
Karte defekt, verloren oder gestohlen
Die Karte ist unverzüglich beim herausgebenden Vertrauensdiensteanbieter zu sperren. Bis zum
Eingang der Ersatzkarte können durch diese Person keine signaturpflichtigen Dokumente erstellt
werden. Eine Vertretungsregelung ist einzuplanen.
Wie registrieren Sie die Signatur des HBAs in der CROSSSOFT. Software und
delegieren Medizinische Fachangestellte auf delegierbare Fachverfahren?
Klicken Sie hier: https://manual.infinityq.services/article-categories/digitale-formulare-telematik/
