§301 AMBO Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt nach Vorgaben des GKVSpitzenverbandes, die regelmäßig angepasst werden.
Voraussetzungen sind ein Institutionskennzeichen und eine Betriebsstätten-Nummer.
Vgl. GKV-Datenaustausch.de

Für Direktabrechner finden Sie auf diesen Seiten regelmäßig sowohl die Richtlinien als auch die technischen Anlagen zum Datenaustausch nach § 295 Abs. 1b SGB V für die hausarztzentrierte / besondere ambulante ärztliche Versorgung, die integrierte Versorgung sowie Hochschulambulanzen, psychiatrische Institutsambulanzen und sozialpädiatrische Zentren. Bitte legen Sie Ihre Quartalspauschalen und Zuschläge im Ziffern-Katalog EBM oder Hauskatalogleistungen an.

Zur Erfassung von Vorquartalsfällen aus Datenübernahmen nutzen Sie die rechte Maustaste. Damit sind auch Korrektur oder Stornofälle zum Beispiel bei nachträglichem Kassenwechsel korrekt abbildbar.

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