FAQ eHBA

eHBA Elektronischer Heilberufsausweis

„Elektronischer Heilberufsausweis“ (eHBA) ist der Oberbegriff für die unterschiedlichen
elektronischen Ausweise der Heilberufe: für Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Apotheker.

Der elektronische Arztausweis (eArztausweis) verfügt dabei über die umfassendsten Zugriffsrechte.
Die anderen HBAs sind im Zugriff beschränkt. Die Beschränkung wird durch die Berufs-Kammer
festgelegt, die bei der Bestellung den Umfang der Rechte aufgrund der Approbation erteilt.

Bestellung

Die Bestellung erfolgt persönlich durch den Approbierten. Die Bestellung ist nur digital möglich.
Aufgrund der vielen Service- und Abstimmungsprobleme empfehlen wir die Bestellung und
Verlängerung über das Portal der Ärzte- und Apothekenbank bzw. Tochterunternehmen
durchzuführen: https://www.ehba.de/crosssoft/

Wichtig: Die angegebene private E-Mail des Approbierten muss für alle zukünftigen
Geschäftsvorfälle mit der Kammer verfügbar sein.

Der approbierte legt einen Account an bei der Ärzte- und Apothekenbank bzw. Tochterunternehmen
an, in dem diese E-Mail nur von Ihm verwaltet werden kann (zwei Faktor-Authentifizierung)

Die Kosten werden durch die GKV pauschaliert mit der TI-Pauschale bei der Abrechnung erstattet.
Darum wird die Bestellung sehr häufig mit Bankeinzug auf das Konto des Arbeitgebers durchgeführt.

Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen und selbständiger Tätigkeit
sind die Zahlungsdaten im Account änderbar.

Für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen ist in der Selbstverwaltung geregelt, dass die Bestellung immer
bei einer Ärztekammer und die Vergütung/Kostenerstattung immer durch eine KZV erfolgt.

Bei der Bestellung wird eine Telematik-ID durch die Ärzte- und Apothekenbank bzw. Tochterunternehmen
erzeugt. Der Approbierte wird nach Zuteilung per Mail darüber informiert. Ohne Telematik-ID ist keine
Nutzung in der Telematik-Infrastruktur möglich.

Anschließend erteilt die Kammer die Freigabe für die Rechte des Approbierten – ohne Rechte- Zuteilung
und Freigabe ist keine Nutzung in der Telematikinfrastruktur möglich.

Der eHBA ist eine personenbezogene Chipkarte, die ausschließlich der Inhaberin oder dem Inhaber
zugeordnet ist. Er attestiert die Zugehörigkeit zum Beruf auch in der digitalen Welt und bestätigt die
Identität. Das ist notwendig, weil der Gesetzgeber vorgegeben hat, dass auf medizinische Daten der
Versicherten nur Berechtigte zugreifen dürfen. Herausgeber ist die zuständige Landesärztekammer;
produziert und ausgeliefert wird die Karte von einem zugelassenen Vertrauens Diensteanbieter
(VDA), der konform zur eIDAS-Verordnung der EU arbeitet.

Der eHBA besitzt fünf Kernfunktionen:

  • Sichtausweis: Wie sein Vorgänger aus Papier oder Plastik dient er zusammen mit dem
    amtlichen Lichtbildausweis als Sichtausweis, beispielsweise um in einer Apotheke
    verschreibungspflichtige Medikamente zu erwerben.
  • Signatur: Mit dem eHBA wird die qualifizierte elektronische Signatur (QES) erstellt. Sie ist der
    eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Damit werden Arztbriefe,
    Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung, Notfalldaten auf der eGK,
    elektronische Rezepte und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtssicher und
    medienbruchfrei unterschrieben. Ausgelöst wird die Signatur über die Eingabe einer selbst
    vergebenen, mindestens sechsstelligen PIN.
  • Authentifizierung: Der eHBA weist die Inhaberin oder den Inhaber in der elektronischen Welt
    sicher als Ärztin oder Arzt aus, etwa an Portalen von Kammern, in Arztnetzen oder gegenüber
    den Fachdiensten der Telematikinfrastruktur (TI). Unsichere Anmeldeverfahren wie
    Benutzername und Passwort können ersetzt werden.
  • Vertraulichkeit: Medizinische Daten können mit dem eHBA sicher ver- und entschlüsselt
    werden. Das erhöht das Datenschutzniveau bei der Übertragung personenbezogener
    medizinischer Daten deutlich.
  • eGK-Zugriff: Mit dem eHBA kann auf medizinische Daten zugegriffen werden, die auf der
    elektronischen Gesundheitskarte des Patienten gespeichert sind, beispielsweise Notfalldaten
    und elektronischer Medikationsplan.

Natürlich gibt es die Möglichkeit, mehrere Karten ausstellen zu lassen, um den Sichtausweis
physikalisch von der Signatur trennen zu können.
Dies erfordert bei der Bestellung eine
entsprechende Eingabe.

Der Signatur der Telematik-ID wird mindestens eine, aber auch bis zu 100 KIM-Email-Adressen
zugeordnet. Ohne Haupt-KIM-E-Mail-Adresse der Telematik-Infrastruktur nicht möglich.

Die Haupt-KIM-E-Mail-Adresse hat i.d.R die Laufzeit der Signatur (60 Monate). Mit Verlängerung der
Signatur kann im Bestellvorgang erfasst werden, ob die Haupt-KIM-E-Mail-Adresse beibehalten wird.

Nur mit Signatur und KIM-Adresse kann ein KIM -POP3-Mail-Konto abgerufen werden.

SMC-B – Einrichtungskarte / auch Praxis- bzw. Institutionsausweis

Der eHBA ist dabei nicht mit der SMC-B zu verwechseln. Die SMC-B (Security Module Card Typ
B) identifiziert die Einrichtung und ermöglicht dem Approbierten den Zugang zur TI zu delegieren.

Ein klassisches Beispiel ist das Prüfen des Versichertenstatus beim Fachverfahren
Versichertenstammdatenmanagement (VSDM). Für das Einlesen der eGK genügt die SMC-B;
natürlich kann auch der eHBA als Verifikation Karte dienen. Letztendlich wird beim VSDM dem
Dienstleister der Krankenkassen nur mitgeteilt, wer wann den Versichertenstatus abruft.

Der eHBA identifiziert die Person und ist Voraussetzung für alle Vorgänge, die eine
persönliche Unterschrift oder einen persönlichen Berechtigungsnachweis erfordern.

FAQ: Für welche Anwendungen wird der eHBA benötigt?

AnwendungFunktion des eHBA
Versand von eArztbriefen über KIMSignatur des Arztbriefes und Verschlüsselung der Inhalte;
für eine Ambulanz oder Klinik kann dies mit der
Approbation des ermächtigten, approbierten Chefarztes
erfolgen.
Notfalldatenmanagement (NFDM)Zugriff auf die Daten der eGK, Signatur des
Notfalldatensatzes bei Erstanlage und jeder Aktualisierung
Elektronischer Medikationsplan
(eMP)
Zugriff auf die Daten der eGK, Anlegen und Aktualisieren
Elektronische
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(eAU)
Signatur je Bescheinigung; Übermittlung an die
Krankenkasse über KIM
E-RezeptSignatur der verordnenden Person
Abrechnungsunterlagen für die
Kassenärztliche Vereinigung
Signatur
Elektronische Patientenakte (ePA)Zugriff, abhängig von Zugriffsart und Berechtigung
Versichertenstammdatenmanage
ment (VSDM)
nicht erforderlich. Hier genügt die SMC-B; der eHBA kann
alternativ als Verifikationskarte dienen

Das eAU-Verfahren gilt auch für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die im Zuge des
Entlassmanagements durch stationär tätige Ärztinnen und Ärzte ausgestellt werden. Weitere
Anwendungen, die den eHBA voraussetzen, kommen hinzu, beispielsweise die Prüfung der
Arzneimitteltherapiesicherheit.

Was müssen Sie als Ärztin oder Arzt tun?

Schritt 1: Voraussetzungen schaffen

  • eHBA beantragen – siehe oben unter Bestellung
  • Planen Sie Vorlauf ein: Ohne eHBA sind eAU, E-Rezept, eArztbrief, NFDM und eMP nicht
    möglich.
  • SMC-B (Praxis- bzw. Institutionsausweis) beantragen, sofern noch nicht vorhanden. Sie wird
    für die TI-Anbindung der Einrichtung, mobile Kartenlesegeräte und für das VSDM benötigt.
  • TI-Anbindung klären: Karte noch nicht in Betrieb genommen
  • Die Karte wird mit einer Transport-PIN ausgeliefert; der PIN-Brief wird getrennt von der Karte
    versandt.
  • Es müssen individuelle PINs gesetzt werden, getrennt für PIN.CH (Karte) und PIN.QES (Signatur),
    jeweils mindestens sechsstellig.
  • Erhalt und erfolgreiche Inbetriebnahme sind gegenüber dem Vertrauensdiensteanbieter zu
    bestätigen. Erst danach schaltet der VDA den Ausweis frei.
  • Ohne gesetzte PIN.QES ist keine qualifizierte Signatur möglich.

PIN gesperrt

Nach mehrfacher Fehleingabe wird die PIN gesperrt. Die Entsperrung erfolgt am Kartenterminal mit
der PUK aus dem PIN-Brief. Die Anzahl der möglichen PUK-Nutzungen ist begrenzt.

Karte abgelaufen

Der eHBA ist nach Ablauf der Gültigkeit nicht mehr signaturfähig. Der Folgeausweis ist rechtzeitig vor
Ablauf zu beantragen, da Antragsprüfung, Identifizierung, Produktion und Versand des PIN-Briefs
Zeit in Anspruch nehmen.

Vorläufer-Ausweis (eHBA-G0) im Einsatz

Ein Vorläufer-HBA reicht für die aktuellen TI-Anwendungen nicht aus. Er muss beim Anbieter in
einen eHBA der Generation 2 umgetauscht oder durch eine Neubestellung bei einem anderen
zugelassenen Anbieter ersetzt werden. Bestehende Vertragslaufzeiten sind dabei zu beachten.

Karte defekt, verloren oder gestohlen

Die Karte ist unverzüglich beim herausgebenden Vertrauensdiensteanbieter zu sperren. Bis zum
Eingang der Ersatzkarte können durch diese Person keine signaturpflichtigen Dokumente erstellt
werden. Eine Vertretungsregelung ist einzuplanen.

Wie registrieren Sie die Signatur des HBAs in der CROSSSOFT. Software und
delegieren Medizinische Fachangestellte auf delegierbare Fachverfahren
?
Klicken Sie hier: https://manual.infinityq.services/article-categories/digitale-formulare-telematik/

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